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Grundbucheintrag: Welche Informationen das Grundbuchamt dem Käufer liefert

Der Grundbucheintrag bzw. –auszug ist mit einem behördlichen Steckbrief zu vergleichen, der amtliche Auskunft über ein Grundstück gibt. Dafür zuständig ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht. Die dort geführten Grundbücher sind öffentlich einsehbare Register, in denen die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks in Deutschland vermerkt sind. Juristen sprechen dabei von grundstücksgleichen Rechten. Der Grundbucheintrag benennt zudem die konkreten Eigentumsverhältnisse sowie Belastungen eines Grundstücks. Aus ihm werden Grundstücksgröße und Nutzart ersichtlich. Aber auch die Rechte an anderen Grundstücken oder mögliche Beschränkungen (etwa ein Grundpfandrecht) gehen aus dem Grundbuchauszug hervor.

Eine rechtlich zweifelsfreie Dokumentation

Ein sogenannter Buchungszwang zum Grundbucheintrag besteht für sämtliche Grundstücke, die keinen öffentlichen Zwecken dienen. Dieses Bestreben, Besitzverhältnisse an Grundstücken amtlich zu registrieren, gab es übrigens in Deutschland schon seit dem ausgehenden Mittelalter. Verbindlich ist das Grundbuch aber erst seit etwa 1900. Aus ihm ergibt sich eine Verbindlichkeit, die für alle Rechtsobliegenheiten rund um ein Grundstück maßgebend ist. Daraus leitet sich der juristische Terminus des „öffentlichen Glaubens“ ab: Ein Grundbucheintrag gilt demnach als juristisch zweifelsfrei und im Verkehrsgeschäft beim Erwerb von Rechten an einem Grundstück als glaubwürdig.

Einsichtnahme bei berechtigten Interessen

Ein Grundbucheintrag kann dann eingesehen werden, wenn berechtigte Interessen vorliegen. Eigentümer oder Käufer eines Grundstücks haben ein solches berechtigtes Interesse und können daher jederzeit im Grundbuchamt Einsicht ins Grundbuch nehmen und einen Grundbuchauszug verlangen. Bei diesem handelt es sich um eine vollständige Kopie der Grundbucheintragungen zum betreffenden Grundstück. Finden Änderungen im Grundbuch statt, ist auch dafür das jeweilige Grundbuchamt die zuständige Behörde.